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AGBs

I. GELTUNGSBEREICH

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.

(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile ausirgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.

II. PREISANGEBOTE

(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

(2) Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen sofern nicht anders ausgewiesen Verpackung, Fracht, Versicherung, sonstige Versandkosten nicht ein.

(3) Aufträge, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, werden durch eine Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen unverzüglich schriftlich erhoben werden. Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt als genehmigt, sollte der Auftragsbestätigung nicht binnen 3 Tagen widersprochen werden. Diese Widerspruchsfrist schließt Tage eines Betriebsstillstandes nicht ein.

(4) Generell gelten Preisangebote als unverbindlich, soweit nicht Gegenteiligesausdrücklich vereinbart wird.

(5) Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

(6) Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle Sonderwünsche, wie z. B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit.

Sofern nicht anders vereinbart, gehen auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe mit Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.

(7) Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen. Für Übertragungsfehler wird vom Auftragnehmer keine Haftung oder Gewährleistung übernommen. Außerdem ist der Auftraggeber im Falle von beigestellten Daten für die Richtigkeit und Konformität mit etwaigen Urheber-, Marken-, Musterschutz- und Patentrechten verantwortlich. Weiters erklärt der Auftraggeber ausdrücklich, dass durch die Verarbeitung und Verbreitung des vom Kunden zur Verfügung gestellten Materiales nicht gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns hinsichtlich allfälliger Ansprüche aus derartigen Verstößen völlig klag- und schadlos zu halten. Sämtliche uns durch derartige Verstöße entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten der notwendigen Rechtswahrung und -verfolgung, sind uns vom Kunden umgehend zu ersetzen.
Vom Auftragnehmer übertragene Daten sind vom Auftraggeber unverzüglich auf Richtigkeit hin zu kontrollieren und zur Produktion freizugeben.

(8) Im Falle einer Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber fallen Stornokosten an, deren Höhe sich nach dem Fortschritt des Projektes und etwaig bereits produzierter Ware und Dienstleistungen richtet. Wir behalten uns jedoch vor, jenen Nachteil, der uns entstanden und durch die Stornogebühr nicht gedeckt ist, gesondert geltend zu machen.

III. RECHNUNGSPREIS

Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen binnen einer Frist von 4 Wochen ab dem Tag, an dem er vollständig oder auch teilweise liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält.

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen oder sofern nichts anderes vereinbart innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.

(2) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

V. ZAHLUNGSVERZUG

(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung / Sicherstellung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen und die Weiterarbeiten den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware vor Zahlungseingang zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

(2) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 12 % per anno zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die, sich in der Höhe begrenzt, aus der VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.

VI. LIEFERZEIT

(1) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermineschriftlich zugesagt wurden. Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z B. Lieferung mangelfreier Daten) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch denAuftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.

(2) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Andrucken oder Ansichten zur Freigabe durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.

VII. LIEFERUNG

Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen und sind im Angebotspreis nicht enthalten. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

VIII. MONTAGEDIENSTLEISTUNG

Im Falle einer Übernahme einer Montageleistung durch unser Unternehmen ist Voraussetzung, dass die Baustelle zum vereinbarten Termin für die ordentliche Ausführung frei zugänglich ist, die alleinige Benützung des Lifts durch die Mannschaft gewährleistet ist und keine anderen Gewerke zur selben Zeit ausgeführt werden. Sollten diese und etwaig weitere materialbedingte Voraussetzungen nicht vorgefunden werden können, behalten wir uns vor, die Montage zu unterbrechen oder nicht durchzuführen. Mängelrügen, die auf die nicht vorhandenen Bedingungen zurückzuführen sind, werden nicht anerkannt. Unsere angebotenen Montageleistungen beziehen sich auf Arbeiten von Montag bis Freitag in der Zeit von 7-19 Uhr. Darüber hinaus gelten Überstundenzuschläge, Zuschläge für Nacht- oder Wochenendarbeit.

IX. SATZ- UND DRUCKFEHLER, KORREKTUREN

(1) Fehler in den Druckdaten, deren Verschulden beim Auftragnehmer liegen, werden bis zur Druckfreigabe kostenfrei berichtigt.

(2) Abänderungen in fertig beigestellten Daten durch den Auftragnehmer werden dem Auftraggeber verrechnet. Änderungen sind ausschließlich schriftlich per Email anzuordnen und erhalten nach Rückbestätigung durch den Auftragnehmer Gültigkeit.

(3) Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die jeweils letzte Ausgabe des Duden maßgebend / soweit nicht anderes ausdrücklich vom Auftraggeber bei Auftragserteilung gewünscht wird.

(4) Der Auftragnehmer prüft vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten hinsichtlich Druckfähigkeit und Druckqualität, nicht aber hinsichtlich allgemeiner Richtigkeit von Wort und Bild.

X. ANNAHMEVERZUG

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereit gestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als Übernommen und damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

XI. BEANSTANDUNGEN/GEWÄHRLEISTUNG

(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Freigabe übersandten Ansichten in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Freigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt die erst in anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

(2) Beanstandungen (Mängelrügen) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Gewährleistungsfristen für bewegliche Sachen betragen 2 Jahre, für unbewegliche Sachen 3 Jahre.

(4) Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu Beweisen.

(5) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber eine Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Angaben zur Haltbarkeit oder Beschaffenheit der Ware oder Leistung enthalten keine Garantie, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben.

(6) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zuveredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.

(7) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

(8) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.

9) Wir weisen ausdrücklich auf prozessbedingte Farb- und Tonabweichungen hin. Es ist drucktechnisch nicht möglich, gleiche Farben zu reproduzieren. Außerdem gelten Abweichungen auf Grund von UV, Witterung und Alterung nicht als Mangel. Mängelrügen aus diesem Anlassfall und ausdrücklich erwähnt eventuell anfallende Folge- und Zusatzkosten können unter keinen Umständen anerkannt werden. Der Kunde stimmt dem entsprechend zu.

(10) Wichtig zu erwähnen ist auch die Tatsache, dass technisch bedingte Farbabweichungen durch nicht kalibrierte Monitore und Drucker gegeben sind. Mängelrügen bei Farbabweichungen von Vorlagen die nicht normgerechte Proofs lt. Fogra sind, können keinesfalls anerkannt werden. Wir empfehlen ausdrücklich die Anfertigung von kostenpflichtigen Andrucken zur Freigabe vor der Produktion.

(11) Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.

XII. HAFTUNG

(1) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird.

(2) Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

(3) Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.

XIII. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN

(1) Für beigestellte Daten oder Materialien haftet der Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für das dadurch entstehende Produkt und etwaige auftretende Schwierigkeiten oder Beschädigungen im Zuge des Produktionsprozesses.

Bitte beachten Sie unser Hinweisblatt!

(2) Beigestellte Daten und Materialien sind vom Auftragnehmer auf Tauglichkeit zu prüfen und gegebenenfalls der Auftraggeber über die Qualität zu informieren. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z. B. Computerausdrucke) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.

(4) Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind. Wir empfehlen jedenfalls zur Auftragsfreigabe einen Musterandruck auf dem jeweiligen Material.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.

XIV. LAGERUNG UND ARCHIVIERUNG

(1) Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z. B. Daten, Montagen, Musterandrucke) nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.

XV. EIGENTUMSRECHT

Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Filme, Platten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktionsprozess erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten gehen mit Erledigung des Auftrages und Bezahlung in das Eigentum des Auftraggeber über.

XVI. URHEBERRECHT

(1) Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt.

(2) Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u. ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.

(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zubearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen. Der Auftraggebersichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zuhalten.

XVII. EIGENTUMSVORBEHALT

Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Bei Produkten, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben.

XVIII. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK

Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Impressums auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

XIX. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht Anwendung, einschließlich des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Die Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über alle Vertragsverhältnisse, die diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen ist der Sitz des Auftragnehmers.

(3) Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

XX. AUFTRAGSABMACHUNG

Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.